Am Januar 2017 ist das 2. Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Menschen mit Demenz erhalten zum ersten Mal einen gleichberechtigten Zugang zu allen Leistungen der Pflegeversicherung.
Der ambulante Seniorendienst mit Herz ist von den gesetzlichen Pflegekassen zugelassen und kann bis zu 100% der Pflegesachleistungen abrechnen.
Der pflegebedürftige Mensch kann wählen, ob er die Pflegesachleistung für häusliche Betreuung, Pflege oder hauswirtschaftliche Versorgung einsetzen möchte.
Für die Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und häusliche Betreuung übernimmt die Pflegekasse monatlich Kosten bis zu den folgenden Höchstbeträgen.
Wird die Pflegesachleistung nicht voll ausgeschöpft, zahlt die Pflegekasse ein anteiliges Pflegegeld für die zusätzliche Betreuung aus dem privaten Umfeld.
Jedes Jahr muss die Verhinderungspflege neu beantragt werden, sie verfällt nach Ablauf eines Kalenderjahres.
Stundenweise kann die Verhinderungspflege als Betreuungsleistung in Anspruch genommen werden.
Wenn die private Pflegeperson, die auf dem Antrag eingetragen wurde, verhindert ist, dann zahlt die Pflegekasse bis zu 1.612,00 € im Kalenderjahr.
Dieser Betrag kann dann durch maximal, die Hälfte des noch nicht genutzten Anspruchs der Kurzzeitpflege, auf maximal 2.418,00 € erhöht werden.
Dabei verringert sich der Anspruch auf Kurzzeitpflege um die Hälfte.