Kosten

Am  Januar 2017 ist das 2. Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Menschen mit Demenz erhalten zum ersten Mal einen gleichberechtigten Zugang zu allen Leistungen der Pflegeversicherung.

Der ambulante Seniorendienst mit Herz ist von den gesetzlichen Pflegekassen zugelassen und kann bis zu 100% der Pflegesachleistungen abrechnen.

Der pflegebedürftige Mensch kann wählen, ob er die Pflegesachleistung für häusliche Betreuung, Pflege oder hauswirtschaftliche Versorgung einsetzen möchte.

Für die Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und häusliche Betreuung übernimmt die Pflegekasse monatlich Kosten bis zu den folgenden Höchstbeträgen.

 Wird die Pflegesachleistung nicht voll ausgeschöpft, zahlt die Pflegekasse ein anteiliges Pflegegeld für die zusätzliche Betreuung aus dem privaten Umfeld.

Pflegegeld

Pflege-
grad
Pflege-
geld
Pflege-
sachleistung
Entlastungs-
leistungen
1     125 €
2 316 € 689 € 125 €
3 545 € 1.298 € 125 €
4 728 € 1.612 € 125 €
5 901 € 1.995 € 125 €

Verhinderungspflege

Jedes Jahr muss die Verhinderungspflege neu beantragt werden, sie verfällt nach Ablauf eines Kalenderjahres.

Stundenweise kann die Verhinderungspflege als Betreuungsleistung in Anspruch genommen werden.

Wenn die private Pflegeperson, die auf dem Antrag eingetragen wurde, verhindert ist, dann zahlt die Pflegekasse bis zu  1.612,00 € im Kalenderjahr.

Dieser Betrag kann dann durch maximal, die Hälfte des noch nicht genutzten Anspruchs der Kurzzeitpflege, auf maximal 2.418,00 € erhöht werden.                

Dabei verringert sich der Anspruch auf Kurzzeitpflege um die Hälfte.

Betreuungsleistungen

Der Gesetzgeber sieht ab Pflegegrad 0 für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die einen hohen Bedarf an Betreuung und Beaufsichtigung haben, einen Leistungsbetrag von  125,00€  vor.

Dieses Geld wird dem zu Betreuenden nicht ausgezahlt.

Es kann ausschließlich für die Erstattung anerkannter Entlastungsleistungen eingesetzt werden.

Wenn Sie diese Leistungen in einem Kalenderjahr nicht ausschöpfen, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.              

Er muss bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden.

Privat zu tragende Kosten:

Wenn kein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besteht oder die in Anspruch genommenen Leistungen über den gesetzlichen Anspruch hinausgehen, müssen die entstandenen Kosten vom Kunden selbst übernommen werden.                           

Die Kosten für die Betreuung sind von verschiedenen Faktoren abhängig und werden in der Erstberatung mit den Kunden oder deren Angehörigen erörtert.

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